22.05.2012 | Bündnisgrüne im Schloss: Bürgerengagement nicht unter Strafe stellen!

Wie der Pres­se (Saar­brü­cker Zei­tung vom 22.05.2012) zu ent­neh­men war, hat die Unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de des Regio­nal­ver­bands einer Bür­ge­rin auf­grund eines von ihrer Sei­te erfolg­ten Hin­wei­ses auf mög­li­che Gefähr­dun­gen Gebüh­ren in Höhe von 150,33 Euro in Rech­nung gestellt. Die Frau hat­te die Gemein­de­ver­wal­tung Quier­schied über bau­li­che Män­gel eines seit vie­len Jah­ren leer­ste­hen­den Hau­ses in Fisch­bach infor­miert, das ihrer Mei­nung nach zum Gefah­ren­punkt zu wer­den droh­te. Eine bau­recht­li­che Prü­fung mit Orts­ter­min blieb indes ergeb­nis­los.
Gegen­über der Pres­se hieß es von Sei­ten des Regio­nal­ver­bands, die Gebüh­ren­er­he­bung „wer­de seit 2004 so gehand­habt, weil man fest­ge­stellt habe, dass die von Bür­gern gefor­der­ten bau­li­chen Über­prü­fun­gen über­hand­nah­men.“  
Man­fred Jost, Vor­sit­zen­der der Bünd­nis­grü­nen in der Regio­nal­ver­samm­lung, sieht die­se Pra­xis mit Besorg­nis: „Es ent­steht der fata­le Ein­druck, als sol­le bür­ger­li­ches Enga­ge­ment auf die­sem Weg unter Stra­fe gestellt wer­den. Die Behör­de droht so von wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen über tat­säch­li­che Miss­stän­de abge­schnit­ten zu wer­den, die sich durch­aus als lebens­ret­tend erwei­sen könn­ten. Das Ent­set­zen über den Fall eines Kin­des, das beim Spie­len in einem bau­fäl­li­gen Haus ums Leben kam, steckt uns allen noch in den Kno­chen. Es ist sicher rich­tig, dass sich eine Behör­de in gewis­sem Maß vor mut­wil­li­gen Falsch­hin­wei­sen schüt­zen muss. Um einen sol­chen Fall geht es hier aber offen­bar nicht – ein abge­fal­le­nes Fall­rohr und ein ver­wahr­los­ter Zustand des Hau­ses las­sen die Befürch­tun­gen der Bür­ge­rin durch­aus berech­tigt erschei­nen.“    
Die bünd­nis­grü­ne Frak­ti­on hat bean­tragt, das The­ma bei der nächs­ten Sit­zung des Regio­nal­ver­bands­aus­schus­ses zu behan­deln. In ihrer Anfra­ge bit­tet sie die Ver­wal­tung um unter ande­rem um Aus­kunft dar­über,
1.    ob die Schil­de­rung in besag­tem Pres­se­ar­ti­kel über den bau­li­chen Zusatnd des Hau­ses – ins­be­son­de­re über das her­ab­ge­fal­le­ne Fall­rohr – zutrifft und ob die Besorg­nis der betref­fen­den Bür­ge­rin inso­fern nach­voll­zieh­bar war.  
2.    ob in die­sem Fall die Inrech­nung­s­tel­lung von Gebüh­ren zwin­gend vor­ge­schrie­ben war (scheint doch die Pra­xis – bei glei­cher Rechts­la­ge – in der Ver­gan­gen­heit eine ande­re gewe­sen zu sein).
3.    wes­halb in die­sem Fall die Beschwer­de­füh­re­rin als Gebüh­ren­schuld­ner belangt wur­de, obwohl nicht sie es war, die sich an die Unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de gewandt hat­te, son­dern die Gemein­de­ver­wal­tung Quier­schied (die die Besorg­nis inso­fern jeden­falls nicht für unbe­grün­det zu hal­ten schien).
4.    wel­che Mög­lich­kei­ten die Ver­wal­tung sieht, die Erhe­bung von Gebüh­ren auf sol­che Fäl­le zu beschrän­ken, wo die Hin­wei­se tat­säch­lich mut­wil­lig erfol­gen (wo es sich also – salopp gespro­chen – tat­säch­lich um Que­ru­lan­ten­tum han­delt).
5.    ob die Unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de in die­sem Fall tat­säch­lich an der Erhe­bung von Gebüh­ren fest­hält oder ob die Gebühr erlas­sen und ein Rechts­streit abge­wen­det wer­den kann.